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Kapitel 27. Wählte Öffentliche Urkunden von der Südafrikanerrepublik und Großbritannien aus, eine Dokumentarische Perspektive der Ursachen für den Krieg in Südafrika,
dieses Büro; daß ich jedes Geschenk oder eine Gunst von niemandem erhalten werde, wenn ich können Sie verdächtigen, daß dies gemacht werden sollte oder gezeigt werden, um mich darin zu überreden, das Aufgabenbereich meines Büros zugunsten vom Spender oder favourer; daß ich werde, gehorchen Sie den Befehlen von jenen, die über mich das Gewähren zum Gesetz gesetzt werden, und erwägen Sie nur den Wohlstand, Wohlergehen und Unabhängigkeit des Landes und Leute dieser Republik." ARTIKEL 107.--Die Feldkornette werden, rechtmäßiges Verhütungssein ausgenommen, geben Sie alle drei Monate einem Bericht zum Landrost der Ereignisse unter ihren Untergebenen in den Mündeln in den vergangenen Monaten, und so oft außer dieser Zeit, wie ein Bericht von ihnen verlangt wird. In Hinsicht auf militärische Sachen, das Feldkornett ist auch verpflichtet, dazu zu berichten das Commandant setzte über ihn, außer dem Landrost. Wenn er sich nicht richtet, damit, oder bei Nachlässigkeit wird er in Rds bestraft werden. 10. ARTIKEL 108.--Die Kommandanten schicken die drei-monatliche Berichte davon die Feldkornette, mit dem Zusatz ihres eigenen Berichtes, außer ihr Bemerkungen, zum Kommandantengeneral. Die letzten Taten in die gleiche Weise mit die Berichte der Kommandanten davon, dem Präsidenten seinen Bericht zu schicken,, und ohne Verzögerung müssen diese Berichte dem Präsidenten geschickt werden. ARTIKEL 109.--Die Feldkornette werden drinnen eine Liste von jenen behalten ihre Mündel, die für Pflicht verantwortlich sind, und muß diese Liste herauf einziehen so ein Weg, daß es daher erscheint, wer für die Aufrechterhaltung zitiert werden muß, von Reihenfolge, damit der Aufgabenbereich der Männer vielleicht proportional geteilt wird, unter ihnen. ARTIKEL 110.--Der Kommandantengeneral sitzt im Manager Rat als Mitglied bei den gleichen. ARTIKEL 111.--Im Feld hat der Kommandantengeneral das Aufsicht der Kriegsmunition des Staates.
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