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Kapitel 33. Wählte Öffentliche Urkunden von der Südafrikanerrepublik und Großbritannien aus, eine Dokumentarische Perspektive der Ursachen für den Krieg in Südafrika,

Staatsbeamte. ARTIKEL 140.--Stadtrat und Stadt oder Dorfausschüsse-Dose wird dort begründet, wo die Bevölkerung sich so wünscht. Beim Kopf von jedem district ist ein Landrost, der _ex-officio_-Vorsitzender des Gebietes ist, Rat, von den Bürgern des Gebietes, beim Bestehen von als es, gewählt zu werden, viele Mitglieder als dort sind Feld-cornetcies. ARTIKEL 141.--Zu den Stadtraten wird die Sorge davon anvertraut die öffentlichen Straßen und andere öffentliche Arbeiten im Gebiet, außer allem, andere Sachen berieten durch Gesetz über sie. ARTIKEL 142.--Mit der Ausnahme der Gehälter, die von Gesetz repariert wird,, alles kostet vom Gebietsausschuß, ist borne neben dem Gebiet selbst. Einmal im Jahr eine Schätzung denn dieser Zweck setzte von Ausgaben zusammen, und Einkommen wird dadurch repariert der Stadtrat, und schickte dafür zum Leitenden Rat aufwärts Gutheißung. Ähnlich wird Konto jedes Jahr für die Vergangenheit zivil gemacht Jahr, das vom Stadtrat geschlossen wird und dazu aufwärts schickte, das Leitender Rat für letzte Gutheißung. Der Stadtrat wird die Gutheißung vom Volksraad erhalten im voraus vor dem Anheben irgendeiner Steuer. ARTIKEL 143.--Beim Kopf von jeder Stadt oder jeder Dorfregierung erkannt als solchen neben der Gesetzeseinstellung ein burgomaster und ein Rat von sechs oder acht Mitglieder, der Bevölkerung zufolge. Alles kostet für das Bestreiten von dieser örtlichen Verwaltung, ist borne dadurch jede Stelle. Vor dem Anheben irgendeiner Steuer von einer Stadt oder einem Dorfausschuß das Gutheißung des Gesetzes ist erforderlich. Für die örtliche Schätzung und erklärt das gleiche Regeln-Griffgute wie darin repariert die vorausgehenden Artikel für jene eines Gebietes. ARTIKEL 144.--Alle Veröffentlichungen werden im _Staats veröffentlicht Courant_ und machte durch die Feldkornette in ihren Teilungen dadurch öffentlich das Rufen der Bewohner jener Teilungen zusammen. ARTIKEL 145.--Alle Beamten sind verpflichtet, zu antworten sobald

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