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Kapitel 43. Wählte Öffentliche Urkunden von der Südafrikanerrepublik und Großbritannien aus, eine Dokumentarische Perspektive der Ursachen für den Krieg in Südafrika,
rechtmäßige Behörde des Landes, und wird in allen Empfehlungen, führen Sie mich als es behooves ein loyaler Bürger dieses Staates. Helfen Sie mir Gott so wirklich, oder daß ich feierlich verspreche." Vor einer Person, die schon eingebürgert worden ist, wird vollständig gestanden Privileg, er wird, wenn er Antrag therefor macht, außer die anderen Anforderungen dieses Gesetzes erfüllend, produzieren Sie Beweis davon wieder Erfüllung der Bestimmungen und Verordnungen der Teile _a_, _b_ und _c_. Zu keine Person wird berechtigt werden oder erlaubt werden, Briefe davon zu erhalten Einbürgerung oder volles Privileg, außer wenn er erfüllt hat, das obengenannte Bestimmungen, mit der Ausnahme der Fälle für das dieses oder jedes anderes Gesetz macht Sonderbestimmung. ARTIKEL 2.--Jede Person, die kommt oder zum Süden gekommen ist, Afrikanische Republik, um zu bleiben, wird, wenigstens nach zwei Jahren, und nach Erfüllung der Bestimmungen des Artikels 1 ist fähig, Briefe davon zu erhalten Einbürgerung, und wird, wenigstens fünf Jahre nach Einbürgerung, seien Sie fähig, das volle Privileg zu erhalten, vorausgesetzt, daß in beiden Beispielen, sechs, Monate vor der Ausatmung der bestimmten Frist, er gibt geschrieben Benachrichtigung von seiner Absicht, therefor dadurch zum Staatlichen Sekretär anzuwenden, das Feldkornett und Landrost von seinem Mündel und seinem Gebiet. Das Feldkornett wird gebunden werden, unter Schmerz einer Geldstrafe von nicht mehr als L10 in jedem Fall der Vernachlässigung, dem Staatlichen Sekretär diese Benachrichtigung zu schicken, durch den Landrost sobald möglich, und beim Meisten innerhalb dreißig Tage vom Schicken davon darin, für Veröffentlichung im _Staats Courant_, für allgemeine Informationen, und der Staatliche Sekretär wird ohne Verlust davon Zeit veröffentlicht solche Benachrichtigung drei aufeinanderfolgende Male im _Staats Courant_. ARTIKEL 3.--Jede Person, die kommt oder in den Süden gekommen ist, Afrikanische Republik, um zu bleiben, wird, wenigstens sieben Jahre, nachdem das haben in dazu geschickt,
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