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Kapitel 44. Wählte Öffentliche Urkunden von der Südafrikanerrepublik und Großbritannien aus, eine Dokumentarische Perspektive der Ursachen für den Krieg in Südafrika,
das Feldkornett eine Benachrichtigung von seiner Absicht, eingebürgert zu werden, in Übereinstimmung mit der Form enthielt in Zeitplan EIN, seien Sie fähig, zu herrschen Briefe der Einbürgerung mit dem vollen Privileg auf dem Erfüllen das Bestimmungen des Artikels 1. Solche Benachrichtigung wird vom Feldkornett dem Staatlichen Sekretär geschickt werden und wird von ihm veröffentlicht, alles unter der gleichen Bereitstellung und der Bestrafung als fertig hervor im obigen Artikel. Wenn sich die Person wünscht, Briefe der Einbürgerung mit Vollständigkeit zu erhalten, Privileg nach sieben Jahren, er wird auch, wenigstens sechs Monate vor der Fristablauf gibt dem Staat Kündigungsschreiben Sekretär, das Feldkornett und Landrost von seinem Mündel und seinem Gebiet. Diese Benachrichtigung wird auch dem Staatlichen Sekretär dadurch geschickt werden das Feldkornett, und das Letzte wird es im _Staats Courant_ veröffentlichen, alles unter der gleichen Bereitstellung und der Bestrafung wie in Artikel 2 auszieht. Der Bewerber wird dann, auf Antrag auf die Briefe von Einbürgerung mit vollem Privileg, weiterer Nachgiebigkeitsbeweis, den er geschickt hat, in der Benachrichtigung, in Übereinstimmung mit der Form des Zeitplanes EIN, erwähnte darin der erste Absatz dieses Artikels, für Beweis, von dem es sein wird, genügend, eine Kopie vom _Staats Courant_ zu produzieren in dem die Benachrichtigung wurde veröffentlicht. ARTIKEL 4.--Jede Person, die zum Südafrikaner gekommen ist, Republik, um vor dem Kommen in Macht dieses Gesetzes zu bleiben, wird, auf Erfüllung der Bestimmungen des Artikels 1 ist fähig, Briefe davon zu erhalten Einbürgerung wenigstens sieben Jahre nach seinem Kommen ins Land. Falls der Bewerber sechs Monate nicht zum vollen Privileg berechtigt wird, das sein in Macht dieses Gesetzes gekommen wird er Beweis geben der er, innerhalb sechs schickten Monate nach dem Kommen in Macht des Gesetzes dazu das
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