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Kapitel 58. Wählte Öffentliche Urkunden von der Südafrikanerrepublik und Großbritannien aus, eine Dokumentarische Perspektive der Ursachen für den Krieg in Südafrika,
interne Angelegenheiten der Südafrikanerrepublik, beim eines schreienden Bilden, Lücke der Konvention von London, 1884, begleitete zuerst dadurch Vorbereitungen, und latterly, dem von aktivem Beginn davon gefolgt wird, Feindschaften gegen diese Republik der kein freundliches und wohlmeinende Anstrengungen auf unserem Teil konnten ihrer Majestät veranlassen Regierung, um zu verlassen, bilden Sie so einen unzweifelhaften und ungerechten Angriff darauf die Unabhängigkeit von der Südafrikanerrepublik, die kein anderer Kurs ist, diesem Staat verlassen als honourably, um durch sein Konventionelles auszustehen, Einverständnisse gingen in mit dieser Republik hinein. Im Namen davon Deshalb, Regierung, die ich dafür bitte zu benachrichtigen, daß, zwang dazu dadurch das die Handlung von der Regierung ihrer Majestät, sie beabsichtigen auszuführen, das Anweisungen vom Volksraad wie im letzten Teil davon auszieht das Beschluß bezog sich zu von Ihrer Exzellenz. KAPITEL VI. VERFASSUNG DES ORANGEFARBENEN FREIEN STAATES. _Chapter I., Citizenship._ Teilen Sie I., Wie Staatsangehörigkeit erhalten wird. 1. Bürger des Orangefarbenen Freien Staates sind: (_a_, Weiße Personen, denen vorher beide von Bewohnern des Staates getragen werden, und nach dem 23. Februar 1854. (_b_, Weiße Personen, die Bürgerrecht unten erhalten haben, das Regulierungen der Verfassung von 1854 oder die geänderte Verfassung von 1866. (_c_, Weiße Personen, die ein Jahr im Staat gewohnt haben und repariert haben, property schrieb sich unter ihren eigenen Namen wenigstens zum Wert von L150 ein. (_d_, Weiße Personen, die drei aufeinanderfolgende Jahre im Staat gelebt haben, und hat ein geschriebenes Versprechen an Treue gegenüber dem Staat und dem Gehorsam gemacht zu den Gesetzen, worauf eine Bescheinigung für Staatsangehörigkeit (burghership) wird, wird vom Landrost vom Gebiet gewährt, wo sie sich niedergelassen haben. (_e_, Zivile und gerichtliche Beamte der, vor dem Annehmen ihrer Büros,
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