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Kapitel 6. Wählte Öffentliche Urkunden von der Südafrikanerrepublik und Großbritannien aus, eine Dokumentarische Perspektive der Ursachen für den Krieg in Südafrika,

von Belästigung für alle Einheiten, sorgte, die Gleichen sind nicht inkonsistent mit Moralität und guter Reihenfolge; und keine Behinderung wird befestigen Sie in Hinsicht auf Rechten der Eigenschaft wegen es zu jeder Person das religiöse Meinungen, die er hat. ARTIKEL X. Der britische Offizier ernannte, in der Südafrikanerrepublik zu residieren werden Sie jede Hilfe von der Regierung der gesagten Republik erhalten im Machen von fälliger Vorsorge für die richtige Sorge und Bewahrung davon das Gräber von solchen von den Mächten ihrer Majestät wie im Transvaal gestorben ist; und wenn nötig, für die Bestimmung des Landes für den Zweck. GESCHLECHTSWORT XI. Alles gewährt, oder Titel gaben zu jeder Zeit von der Transvaal-Regierung darin aus Respekt des Landes außerhalb der Grenze der Südafrikanerrepublik, als definiert in Artikel ich, wird Körperbehinderter betrachtet werden und von keiner Wirkung, außer in so weit als irgendeine solche Unterstützung oder Titel erzählt zu Land, das fällt, innerhalb der Grenze der Südafrikanerrepublik; und alle Personen irgendeine Körperbehinderten deshalb betrachtete solche Unterstützung haltend und von keinem Wirkungswillen erhalten Sie solch von der Regierung der Südafrikanerrepublik Entschädigung, entweder in Land oder Geld, wie der Volksraad wird, entschließen Sie sich. In allen Fällen in dem irgendwelche Einheimische Oberhäupter oder andere Behörde außerhalb der gesagten Grenzen hat jede adäquate Überlegung erhalten von der Regierung der Südafrikanerrepublik denn Land schloß davon aus der Transvaal vom ersten Artikel dieser Konvention, oder wo bleibende Verbesserungen sind auf dem Land, dem Oberkommissar, gemacht worden werden Sie schöne Entschädigung für den Verlust von der einheimischen Behörde erholen vom Land schloß so aus, oder von den bleibenden Verbesserungen darauf. GESCHLECHTSWORT XII. Die Unabhängigkeit vom Swazis, innerhalb der Grenzelinie von Swasilands,,

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